Hela Tisch Möbel Vertriebs GmbH AGB
Scheidkamp 14
32584 Löhne
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Hela Tische Möbel Vertriebs GmbH
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1. Nachstehende Bedingungen sind Inhalt unserer sämtlichen Angebote und Verträge.
Einkaufsbedingungen des Käufers bzw. Empfängers der Ware bewirken für den Verkäufer
keine Verbindlichkeit, auch wenn solchen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die
Bedingungen des Verkäufers gelten als bevorrechtigt.
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2. Unsere Angebote sind hinsichtlich Preises, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit
freibleibend. Alle Aufträge, auch soweit sie durch Vertreter oder sonstige Beauftragte erteilt
bzw. vermittelt werden, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies
gilt auch für etwaige Nebenabreden, Änderungen, der Zahlungskonditionen, und alle weiteren
Willenserklärungen, aus denen Rechte gegen den Verkäufer hergeleitet werden. Insbesondere
bedürfen Abweichungen von diesen Bedingungen der ausdrücklichen schriftlichen
Anerkennung des Verkäufers. Der Inhalt des Bestätigungsschreibens ist für das
Vertragsverhältnis maßgeblich.
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3. Die Preise verstehen sich frei Haus, wenn der Warenwert einer Lieferung 750,- € übersteigt
und die Lieferung per Lastzug erfolgt. Bei Bahnversand, auch Waggonsendung, erfolg die
Lieferung frei Bestimmungsbahnhof. Bei Lieferung mit einem Warenwert unter 750,- €
erfolgt die Berechnung eines Frachtzuschlages von mindestens 40,- €, wenn die Lieferung per
Lastzug durchgeführt wird. Bei Lieferungen mit einem Warenwert unter 750,- € per Bahn, per
Post oder Spedition gehen die Fracht- bzw. Portkosten zu Lasten des Käufers. Bei
Selbstabholung wird dem Käufer eine Frachtvergütung von 4% auf den Warenwert gewährt.
Andere Abmachungen müssen besonders vereinbart und schriftlich bestätigt werden. Evtl.
erforderliche Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Die Preise
werden nach Möglichkeit eingehalten. Sobald Rohstoff- oder Lohnerhöhungen eintreten, so
behält sich der Verkäufer vor, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die entsprechenden,
am Tag der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Eingeräumte Rabatte und
Frachtvergütungen oder Vergünstigungen sonstiger Art kommen bei gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkursen, bei Zahlungsverzug über 2 Monate und
bei gerichtlicher Betreibung in Wegfall. Nach Verkaufsabschluss eintretende Fracht- oder
Zollerhöhungen sowie sonstige Belastungen behördlicher Art gehen zu Lasten des Käufers.
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4. Lieferzeit ohne Gewähr, vorbehaltlich Fabrikations- und Liefermöglichkeit. Eine
Verbindlichkeit für die rechtzeitige Beförderung übernimmt der Verkäufer nicht. Die
Lieferfrist beginnt am Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung
aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist gilt mit der Versandbereitschaft als eingehalten,
wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers oder seines Zulieferanten unmöglich
ist. Bei Verzug des Verkäufers ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer eine angemessene
Nachfrist zu setzen. Die Stornierung eines Auftrages oder Abschlusses kann durch den Käufer
nur insoweit erfolgen, als die Ware innerhalb dieser Nachfrist nicht ausgeliefert wird und
beschränkt sich auf den nicht ausgelieferten Teil. Die Vereinbarte Lieferfrist verlängert sich,
unbeschadet der Rechte des Verkäufers aus Verzug des Käufers, um den Zeitraum,
währenddessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen
Abschluss in Verzug ist. Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückbehalten.
Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen sind
ausgeschlossen.
5. Fälle höherer Gewalt oder sonstige vom Verkäufer oder dessen Zulieferer nicht
verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Ausstände und
Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen und dergleichen berechtigen den Verkäufer, die
Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass
der Käufer Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Die dem Verkäufer gegenüber
abgegebene Erklärung seines Zulieferanten gilt als ausreichender Beweis, dass der Verkäufer
an der Lieferung behindert ist.
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6. Bei Kauf auf Abruf ohne Zeitbestimmung oder auf Abruf nach Bedarf hat der Käufer die
gesamte Menge binnen drei Monaten vom Tag der Bestätigung des Auftrages abzurufen. Ist
der Käufer ganz oder Teilweise in Verzug, dann bedarf es keiner Fristsetzung nach § 326
BGB, vielmehr hat der Verkäufer ohne weiteres Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
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7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Waren geht, auch
wenn frachtfrei Zusendung vereinbart ist, mit der Übergabe an den Käufer oder dessen
Beauftragten oder mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit
Verlassen des Werkes oder Lagerstelle auf den Käufer über, auch bei der Beförderung durch
eigene Fahrzeuge des Verkäufers oder Zulieferanten. Sofern keine besonderen Absprachen
vorliegen, erfolgt der Versand nach freiem Ermessen des Verkäufers unter Ausschluss
jeglicher Haftung. Bei Vereinbarung einer Frachtvergütung sind die Kosten vom Käufer ohne
Abzug vorzulegen, ebenso bei vereinbarter frachtfreier Lieferung. In diesen Fällen kann der
Käufer deswegen weder die Zahlung noch die Annahme der Lieferung verweigern.
Termingerecht versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgenommen werden.
Andernfalls ist der Lieferer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahren des Käufers nach
eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen oder die Ware, auch
wenn sie bereits in Rechnung gestellt ist, anderweitig zu verfügen. Dasselbe gilt, wenn der
Versand infolge Verkehrssperre oder sonstiger durch den Verkäufer nicht zu vertretende
Umstände nicht erfolgen kann.
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8. Die Zahlung hat, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in bar zu erfolgen. Skonto wird nur
gemäß besonderer Vereinbarung gewährt. Die Hereinnahme von Kundenwechseln und
Eigenakzepten des Käufers erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und
zahlungshalber sowie unter dem Vorbehalt der Diskontmöglichkeit. Höchstlaufzeit für
Wechsel ist 90 Tage nach Rechnungsdatum. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer, und
ähnliche Abgaben gehen zu Lasten des Käufers. Bei Hereinnahme von Wechsel übernehmen
wir keine Gewähr für rechtzeitige Beibringung des Protestes. Bei Überschreitung des
Zahlungsziels erfolgt die Berechnung von Fälligkeitstage ab in Höhe des Zinssatzes, den der
Verkäufer bei Inanspruchnahme von Bankkredit bei einem von ihm in Anspruch
genommenen Geldinstitut zahlt bzw. zu zahlen hätte. Nach Wahl des Verkäufers können auch
Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet werden. Weitere Schadensersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.
Für Mahnungen kann auch ohne Nachweis ein Pauschalbetrag von 5,- € vom Verkäufer
verlangt werden. Falls Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zwangsweise eingezogen
werden müssen, hat der Käufer die Anwalts- und Gerichtkosten zu tragen. Es erfolgt dann in
jedem Falle die Berechnung von Verzugszinsen.
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9. Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit vorausgesetzt.
Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen
oder werden solche vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt,
so ist der Verkäufer berechtigt, entweder vom Vertrage zurück zu treten oder falls die
Lieferung bereits ausgeführt ist, Rückgabe der Ware oder sofortige Bezahlung zu verlangen,
ist die Lieferung noch nicht ausgeführt, so kann Vorkasse verlangt werden. Der Nachweis
solcher Ereignisse gilt durch die Auskunft einer Auskunftei oder Bank als erbracht, ebenfalls
durch Scheck- oder Wechselproteste. Die Vorlage einer derartigen Auskunft kann vom
Käufer nicht gefordert werden. Soweit dem Käufer bei völliger oder teilweiser Nichterfüllung
des Vertrages gegen den Besteller ein Schadensersatzanspruch zusteht, kann dieser
mindestens in Höhe von 25% des auf die nicht gelieferte Ware entfallenden Kaufpreises
geltend gemacht werden.
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10. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Zahlung seiner sämtlichen
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde und bis zur Einlösung sämtlicher, dem
Verkäufer in Zahlung gegebener Wechsel oder Schecks, auch wenn der Kaufpreis für
besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Eine Be- oder Verarbeitung
der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrage des Verkäufers, und zwar unentgeltlich sowie ohne
Verpflichtung für diesen derart, dass der Verkäufer als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen
ist und er also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum
behält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den
Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der
Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt das gleiche wie bei
der Vorbehaltsware, sie gilt somit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung. Die
Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit
Abschluss dieses Vertrages zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus dem
Geschäftsverhältnis an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach einer Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere
Abnehmer veräußert wird. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
aufgrund eines Kauf-Werk-Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und
ermächtigt, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerungen auf den Verkäufer übergeht.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Auf
Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abnehmer anzuzeigen und
mitzuteilen, dass Zahlungen nur an den Verkäufer erfolgen dürfen. Übersteigt der Wert der
für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%,
so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des
Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des
Verkäufers verpflichtet. Die Lagerung der vom Verkäufer gelieferten und unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist von den übrigen Waren getrennt vorzunehmen.
Sofern der Verkäufer aufgrund der Eigentumsvorbehaltsklausel Waren zurücknimmt, ist der
Käufer zur spesenfreien, frankierten Rückgabe verpflichtet und haftet für Minderwert und
entgangenen Gewinn. Jede Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware hat der Käufer dem Verkäufer unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls
unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt für den Fall einer Pfändung der an den Verkäufer
nach vorstehenden Bestimmungen abgetretenen Ansprüche. Kosten einer Intervention gehen
zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer oder einen von ihm
Beauftragten jederzeit Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gestatten, soweit es sich um die
Wahrung der Rechte des Verkäufers aus seinen Eigentumsansprüchen handelt.
11. Offenkundige Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Verkäufer
spätestens 8 Tage nach Wareneingang durch eingeschriebenen Brief an uns, nicht an einen
Vertreter, angezeigt werden. Marmor und Glasplatten sowie verpackte Waren sind sofort zu
überprüfen. Eine spätere Reklamation wird nicht mehr anerkannt. Vor Erledigung der
Mängelrügedarf ohne Zustimmung die beanstandete Ware nicht in Verwendung genommen
werden. Bei frist- oder ordnungsgemäß eingebrachter Bemängelung, deren Berechtigung von
uns anerkannt wird, wird handelsüblicher Ersatz geleistet. Weitergehende Ansprüche jeder
Art, insbesondere auf Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrage, Preisminderung, Ersatz von
Kosten, die durch die Verarbeitung und Aussortieren beanstandeter Ware oder dergleichen
entstanden sind, sind ausgeschlossen. Bei versteckten Mängeln muss die Rüge unverzüglich
nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen drei Monaten nach Eintreffen der
Ware, erfolgen. Darüber hinaus bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen unberührt. Die
Beweislast dafür, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt, trifft den Käufer.
Geringfügige Abweichungen in der Ausführung oder den Abmessungen berechtigen nicht zu
einer Beanstandung. Einlassungen auf Mängelrügen nehmen uns nicht das Recht, ihre
Verspätung geltend zu machen. Wird die Ware durch die Bahn oder einen Spediteur geliefert,
so sind die Beanstandungen sofort diesen Stellen gegenüber zu erheben. Dies befreit nicht von
der oben erwähnten Anzeige uns gegenüber. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem
Einverständnis zurückgesandt werden. Ordnungsgemäß erhabene und begründete
Mängelrügen wird der Verkäufer nach seiner Wahl durch Preisnachlass, Umtausch oder
Rücknahme der beanstandeten Ware gegen Erstattung des Kaufpreises, entsprechen. Die
beanstandete Ware ist auf Aufforderung frachtfrei und in ordnungsgemäßer, kostenfreier
Verpackung an uns zurückzusenden, bevor Ersatz gewährt wird. Die Zurücknahme bereits
verarbeiteter Ware oder eine Entschädigung hierfür kommt nicht in Betracht. Eine
weitergehende Haftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf
Schadenersatz, auch für Folgeschäden, ist ausgeschlossen, ebenso wie Schadenersatzansprüche
des Käufers aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
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12. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Löhne. Gerichtsstand, auch für Wechsel und
Scheckklagen, ist unabhängig von der Höhe des Streitwertes nach der Wahl des
Verkäufers das Amtsgericht Bad Oeynhausen oder das Landgericht Bielefeld. Sollten einzelne
Klauseln dieser Bedingungen ganz oder Teilweise ungültig sein, so berührt das die
Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. übrigen Teile solcher Klauseln nicht.
Hela Tische Möbel Vertriebs GmbH
Stand 05/2011