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Hela Tisch Möbel Vertriebs GmbH                                                                                                                         AGB

Scheidkamp 14

32584 Löhne

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Hela Tische Möbel Vertriebs GmbH

1. Nachstehende Bedingungen sind Inhalt unserer sämtlichen Angebote und Verträge.

Einkaufsbedingungen des Käufers bzw. Empfängers der Ware bewirken für den Verkäufer

keine Verbindlichkeit, auch wenn solchen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die

Bedingungen des Verkäufers gelten als bevorrechtigt.

2. Unsere Angebote sind hinsichtlich Preises, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit

freibleibend. Alle Aufträge, auch soweit sie durch Vertreter oder sonstige Beauftragte erteilt

bzw. vermittelt werden, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies

gilt auch für etwaige Nebenabreden, Änderungen, der Zahlungskonditionen, und alle weiteren

Willenserklärungen, aus denen Rechte gegen den Verkäufer hergeleitet werden. Insbesondere

bedürfen Abweichungen von diesen Bedingungen der ausdrücklichen schriftlichen

Anerkennung des Verkäufers. Der Inhalt des Bestätigungsschreibens ist für das

Vertragsverhältnis maßgeblich.

3. Die Preise verstehen sich frei Haus, wenn der Warenwert einer Lieferung 750,- € übersteigt

und die Lieferung per Lastzug erfolgt. Bei Bahnversand, auch Waggonsendung, erfolg die

Lieferung frei Bestimmungsbahnhof. Bei Lieferung mit einem Warenwert unter 750,- €

erfolgt die Berechnung eines Frachtzuschlages von mindestens 40,- €, wenn die Lieferung per

Lastzug durchgeführt wird. Bei Lieferungen mit einem Warenwert unter 750,- € per Bahn, per

Post oder Spedition gehen die Fracht- bzw. Portkosten zu Lasten des Käufers. Bei

Selbstabholung wird dem Käufer eine Frachtvergütung von 4% auf den Warenwert gewährt.

Andere Abmachungen müssen besonders vereinbart und schriftlich bestätigt werden. Evtl.

erforderliche Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Die Preise

werden nach Möglichkeit eingehalten. Sobald Rohstoff- oder Lohnerhöhungen eintreten, so

behält sich der Verkäufer vor, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die entsprechenden,

am Tag der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Eingeräumte Rabatte und

Frachtvergütungen oder Vergünstigungen sonstiger Art kommen bei gerichtlichen oder

außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkursen, bei Zahlungsverzug über 2 Monate und

bei gerichtlicher Betreibung in Wegfall. Nach Verkaufsabschluss eintretende Fracht- oder

Zollerhöhungen sowie sonstige Belastungen behördlicher Art gehen zu Lasten des Käufers.

4. Lieferzeit ohne Gewähr, vorbehaltlich Fabrikations- und Liefermöglichkeit. Eine

Verbindlichkeit für die rechtzeitige Beförderung übernimmt der Verkäufer nicht. Die

Lieferfrist beginnt am Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung

aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist gilt mit der Versandbereitschaft als eingehalten,

wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers oder seines Zulieferanten unmöglich

ist. Bei Verzug des Verkäufers ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer eine angemessene

Nachfrist zu setzen. Die Stornierung eines Auftrages oder Abschlusses kann durch den Käufer

nur insoweit erfolgen, als die Ware innerhalb dieser Nachfrist nicht ausgeliefert wird und

beschränkt sich auf den nicht ausgelieferten Teil. Die Vereinbarte Lieferfrist verlängert sich,

unbeschadet der Rechte des Verkäufers aus Verzug des Käufers, um den Zeitraum,

währenddessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen

Abschluss in Verzug ist. Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückbehalten.

Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen sind

ausgeschlossen.

 

5. Fälle höherer Gewalt oder sonstige vom Verkäufer oder dessen Zulieferer nicht

verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Ausstände und

Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen und dergleichen berechtigen den Verkäufer, die

Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit

hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass

der Käufer Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Die dem Verkäufer gegenüber

abgegebene Erklärung seines Zulieferanten gilt als ausreichender Beweis, dass der Verkäufer

an der Lieferung behindert ist.

6. Bei Kauf auf Abruf ohne Zeitbestimmung oder auf Abruf nach Bedarf hat der Käufer die

gesamte Menge binnen drei Monaten vom Tag der Bestätigung des Auftrages abzurufen. Ist

der Käufer ganz oder Teilweise in Verzug, dann bedarf es keiner Fristsetzung nach § 326

BGB, vielmehr hat der Verkäufer ohne weiteres Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung

zu verlangen.

7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Waren geht, auch

wenn frachtfrei Zusendung vereinbart ist, mit der Übergabe an den Käufer oder dessen

Beauftragten oder mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit

Verlassen des Werkes oder Lagerstelle auf den Käufer über, auch bei der Beförderung durch

eigene Fahrzeuge des Verkäufers oder Zulieferanten. Sofern keine besonderen Absprachen

vorliegen, erfolgt der Versand nach freiem Ermessen des Verkäufers unter Ausschluss

jeglicher Haftung. Bei Vereinbarung einer Frachtvergütung sind die Kosten vom Käufer ohne

Abzug vorzulegen, ebenso bei vereinbarter frachtfreier Lieferung. In diesen Fällen kann der

Käufer deswegen weder die Zahlung noch die Annahme der Lieferung verweigern.

Termingerecht versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgenommen werden.

Andernfalls ist der Lieferer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahren des Käufers nach

eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen oder die Ware, auch

wenn sie bereits in Rechnung gestellt ist, anderweitig zu verfügen. Dasselbe gilt, wenn der

Versand infolge Verkehrssperre oder sonstiger durch den Verkäufer nicht zu vertretende

Umstände nicht erfolgen kann.

8. Die Zahlung hat, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in bar zu erfolgen. Skonto wird nur

gemäß besonderer Vereinbarung gewährt. Die Hereinnahme von Kundenwechseln und

Eigenakzepten des Käufers erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und

zahlungshalber sowie unter dem Vorbehalt der Diskontmöglichkeit. Höchstlaufzeit für

Wechsel ist 90 Tage nach Rechnungsdatum. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer, und

ähnliche Abgaben gehen zu Lasten des Käufers. Bei Hereinnahme von Wechsel übernehmen

wir keine Gewähr für rechtzeitige Beibringung des Protestes. Bei Überschreitung des

Zahlungsziels erfolgt die Berechnung von Fälligkeitstage ab in Höhe des Zinssatzes, den der

Verkäufer bei Inanspruchnahme von Bankkredit bei einem von ihm in Anspruch

genommenen Geldinstitut zahlt bzw. zu zahlen hätte. Nach Wahl des Verkäufers können auch

Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen

Bundesbank berechnet werden. Weitere Schadensersatzansprüche sind nicht ausgeschlossen.

Für Mahnungen kann auch ohne Nachweis ein Pauschalbetrag von 5,- € vom Verkäufer

verlangt werden. Falls Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zwangsweise eingezogen

werden müssen, hat der Käufer die Anwalts- und Gerichtkosten zu tragen. Es erfolgt dann in

jedem Falle die Berechnung von Verzugszinsen.

9. Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit vorausgesetzt.

Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen

oder werden solche vor Vertragsabschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt,

so ist der Verkäufer berechtigt, entweder vom Vertrage zurück zu treten oder falls die

Lieferung bereits ausgeführt ist, Rückgabe der Ware oder sofortige Bezahlung zu verlangen,

ist die Lieferung noch nicht ausgeführt, so kann Vorkasse verlangt werden. Der Nachweis

solcher Ereignisse gilt durch die Auskunft einer Auskunftei oder Bank als erbracht, ebenfalls

durch Scheck- oder Wechselproteste. Die Vorlage einer derartigen Auskunft kann vom

Käufer nicht gefordert werden. Soweit dem Käufer bei völliger oder teilweiser Nichterfüllung

des Vertrages gegen den Besteller ein Schadensersatzanspruch zusteht, kann dieser

mindestens in Höhe von 25% des auf die nicht gelieferte Ware entfallenden Kaufpreises

geltend gemacht werden.

10. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Zahlung seiner sämtlichen

Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde und bis zur Einlösung sämtlicher, dem

Verkäufer in Zahlung gegebener Wechsel oder Schecks, auch wenn der Kaufpreis für

besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene

Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Eine Be- oder Verarbeitung

der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrage des Verkäufers, und zwar unentgeltlich sowie ohne

Verpflichtung für diesen derart, dass der Verkäufer als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen

ist und er also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum

behält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den

Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des

Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der

Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt das gleiche wie bei

der Vorbehaltsware, sie gilt somit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung. Die

Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit

Abschluss dieses Vertrages zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus dem

Geschäftsverhältnis an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die

Vorbehaltsware ohne oder nach einer Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere

Abnehmer veräußert wird. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware

aufgrund eines Kauf-Werk-Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und

ermächtigt, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerungen auf den Verkäufer übergeht.

Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Auf

Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abnehmer anzuzeigen und

mitzuteilen, dass Zahlungen nur an den Verkäufer erfolgen dürfen. Übersteigt der Wert der

für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%,

so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des

Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des

Verkäufers verpflichtet. Die Lagerung der vom Verkäufer gelieferten und unter

Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist von den übrigen Waren getrennt vorzunehmen.

Sofern der Verkäufer aufgrund der Eigentumsvorbehaltsklausel Waren zurücknimmt, ist der

Käufer zur spesenfreien, frankierten Rückgabe verpflichtet und haftet für Minderwert und

entgangenen Gewinn. Jede Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt stehende

Ware hat der Käufer dem Verkäufer unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls

unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt für den Fall einer Pfändung der an den Verkäufer

nach vorstehenden Bestimmungen abgetretenen Ansprüche. Kosten einer Intervention gehen

zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer oder einen von ihm

Beauftragten jederzeit Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gestatten, soweit es sich um die

Wahrung der Rechte des Verkäufers aus seinen Eigentumsansprüchen handelt.

 

11. Offenkundige Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Verkäufer

spätestens 8 Tage nach Wareneingang durch eingeschriebenen Brief an uns, nicht an einen

Vertreter, angezeigt werden. Marmor und Glasplatten sowie verpackte Waren sind sofort zu

überprüfen. Eine spätere Reklamation wird nicht mehr anerkannt. Vor Erledigung der

Mängelrügedarf ohne Zustimmung die beanstandete Ware nicht in Verwendung genommen

werden. Bei frist- oder ordnungsgemäß eingebrachter Bemängelung, deren Berechtigung von

uns anerkannt wird, wird handelsüblicher Ersatz geleistet. Weitergehende Ansprüche jeder

Art, insbesondere auf Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrage, Preisminderung, Ersatz von

Kosten, die durch die Verarbeitung und Aussortieren beanstandeter Ware oder dergleichen

entstanden sind, sind ausgeschlossen. Bei versteckten Mängeln muss die Rüge unverzüglich

nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen drei Monaten nach Eintreffen der

Ware, erfolgen. Darüber hinaus bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen unberührt. Die

Beweislast dafür, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt, trifft den Käufer.

Geringfügige Abweichungen in der Ausführung oder den Abmessungen berechtigen nicht zu

einer Beanstandung. Einlassungen auf Mängelrügen nehmen uns nicht das Recht, ihre

Verspätung geltend zu machen. Wird die Ware durch die Bahn oder einen Spediteur geliefert,

so sind die Beanstandungen sofort diesen Stellen gegenüber zu erheben. Dies befreit nicht von

der oben erwähnten Anzeige uns gegenüber. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem

Einverständnis zurückgesandt werden. Ordnungsgemäß erhabene und begründete

Mängelrügen wird der Verkäufer nach seiner Wahl durch Preisnachlass, Umtausch oder

Rücknahme der beanstandeten Ware gegen Erstattung des Kaufpreises, entsprechen. Die

beanstandete Ware ist auf Aufforderung frachtfrei und in ordnungsgemäßer, kostenfreier

Verpackung an uns zurückzusenden, bevor Ersatz gewährt wird. Die Zurücknahme bereits

verarbeiteter Ware oder eine Entschädigung hierfür kommt nicht in Betracht. Eine

weitergehende Haftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf

Schadenersatz, auch für Folgeschäden, ist ausgeschlossen, ebenso wie Schadenersatzansprüche

des Käufers aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

12. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Löhne. Gerichtsstand, auch für Wechsel und

Scheckklagen, ist unabhängig von der Höhe des Streitwertes nach der Wahl des

Verkäufers das Amtsgericht Bad Oeynhausen oder das Landgericht Bielefeld. Sollten einzelne

Klauseln dieser Bedingungen ganz oder Teilweise ungültig sein, so berührt das die

Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

 

 

Hela Tische Möbel Vertriebs GmbH

Stand 05/2011

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